Allgemeines

Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) entscheidet im Geschäftsbereich Zoll als Abgabenbehörde zweiter Instanz über Beschwerden in Zoll-, Verbrauchsteuer-, Altlastenbeitrags- und Ausfuhrerstattungsangelegenheiten.

Im Zollbereich gibt es einige Abweichungen zum Rechtsmittelverfahren im Steuerbereich. Diese ergeben sich aus den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (Art. 243 - 246 Zollkodex), in denen zwingend ein zweistufiges Rechtsbehelfsverfahren vorgesehen ist. Sie sind hauptsächlich im Zollrechts-Durchführungsgesetz (§ 85a - § 85f ZollR-DG) geregelt. Danach stehen als Rechtsbehelf der ersten Stufe die Berufung beim Zollamt und als Rechtsbehelf der zweiten Stufe die Beschwerde beim UFS zur Verfügung.
Subsidiär sind im Sinne des § 2 Abs. 1 ZollR-DG weiters die abgabenrechtlichen Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden.