Allgemeines

  • Allgemeines

    Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) entscheidet im Geschäftsbereich Zoll als Abgabenbehörde zweiter Instanz über Beschwerden in Zoll-, Verbrauchsteuer-, Altlastenbeitrags- und Ausfuhrerstattungsangelegenheiten.
  • Verfahrensablauf

    1. Berufungsverfahren beim Zollamt:

    Der Rechtsbehelf der Berufung kann nach § 85a ZollR‑DG eingebracht werden

    • gegen Entscheidungen von Zollbehörden
    • gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangs­gewalt oder
    • wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
  • Rechtsschutz

    Gegen Entscheidungen des UFS steht den Parteien - analog zum Steuerbereich - das Recht zu, binnen sechs Wochen nach deren Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben (§ 85c Abs. 7 ZollR-DG ).