Allgemeines
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Allgemeines
Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) entscheidet im Geschäftsbereich Zoll als Abgabenbehörde zweiter Instanz über Beschwerden in Zoll-, Verbrauchsteuer-, Altlastenbeitrags- und Ausfuhrerstattungsangelegenheiten. -
Verfahrensablauf
1. Berufungsverfahren beim Zollamt:
Der Rechtsbehelf der Berufung kann nach § 85a ZollR‑DG eingebracht werden
- gegen Entscheidungen von Zollbehörden
- gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder
- wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
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Rechtsschutz
Gegen Entscheidungen des UFS steht den Parteien - analog zum Steuerbereich - das Recht zu, binnen sechs Wochen nach deren Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben (§ 85c Abs. 7 ZollR-DG ).

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