Allgemeines 

  • Allgemeines

    Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) entscheidet als Abgabenbehörde zweiter Instanz über Berufungen in Steuer- und Beihilfenangelegenheiten (beispielsweise Einkommensteuer inklusive Arbeitnehmerveranlagung, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Familienbeihilfe).
  • Einleitung des Verfahrens

    Nach der Bundesabgabenordnung (BAO) kann gegen Bescheide des Finanzamtes eine Berufung eingebracht werden. Die Berufung ist kostenfrei und kann vom Berufungswerber persönlich erhoben werden. Im Verfahren vor dem UFS besteht kein Vertretungs-(Anwalts-)zwang.
  • Ablauf des Verfahrens

    Im Verfahren vor dem UFS gibt es kein Neuerungsverbot. Der Berufungs­werber kann daher bis zur Erledigung seiner Berufung Beweisanträge stellen bzw. neue Tatsachen vorbringen.
  • Ende des Verfahrens

    Meritorische Entscheidung:

    Der UFS entscheidet grundsätzlich in der Sache selbst.
    Dabei kann der Bescheid in jeder Richtung abgeändert werden.

  • Rechtsschutz

    Gegen Entscheidungen des UFS steht dem Steuerpflichtigen das Recht zu, binnen sechs Wochen nach deren Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben.