Allgemeines
Dem Unabhängigen Finanzsenat obliegt als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz die Durchführung von Rechtsmittelverfahren in verwaltungsbehördlichen Steuer- und Zollstrafverfahren (beispielsweise wegen Abgabenhinterziehung oder Schmuggel).
Rechtsmittelwerber können von der Finanzstrafbehörde erster Instanz belangte natürliche Personen (
z.B. Beschuldigte) oder juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (belangte Verbände) oder auch der Amtsbeauftragte des Finanzamtes oder Zollamtes als Amtspartei sein.