Allgemeines

Dem Unabhängigen Finanzsenat obliegt als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz die Durchführung von Rechtsmittelverfahren in verwaltungsbehördlichen Steuer- und Zollstrafverfahren (beispielsweise wegen Abgabenhinterziehung oder Schmuggel).
Rechtsmittelwerber können von der Finanzstrafbehörde erster Instanz belangte natürliche Personen (z.B. Beschuldigte) oder juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (belangte Verbände) oder auch der Amtsbeauftragte des Finanzamtes oder Zollamtes als Amtspartei sein.