Allgemeines

  • Allgemeines

    Dem Unabhängigen Finanzsenat obliegt als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz die Durchführung von Rechtsmittelverfahren in verwaltungsbehördlichen Steuer- und Zollstrafverfahren (beispielsweise wegen Abgabenhinterziehung oder Schmuggel).
  • Einleitung des Verfahrens

    Nach dem Finanzstrafgesetz (FinStrG) steht gegen Erkenntnisse (Straf­entscheidungen) das Rechtsmittel der Berufung und gegen bestimmte sonstige Bescheide der Finanzstrafbehörde erster Instanz eine Beschwerde zu.
    Beide Rechtsmittel sind kostenfrei und können vom Rechtsmittelwerber persönlich erhoben werden. Im Verfahren vor dem UFS besteht kein Vertretungs-(Anwalts-)zwang.
  • Ablauf des Verfahrens

    Im Verfahren vor dem UFS gibt es kein Neuerungsverbot. Der Rechts­mittelwerber kann daher im Berufungs- oder Beschwerdeverfahren bis zur Erledigung seines Rechtsmittels Beweisanträge stellen bzw. neue Tat­sachen vorbringen.
  • Ende des Verfahrens

    Meritorische Entscheidung:

    Der UFS entscheidet grundsätzlich in der Sache selbst.

    Wenn lediglich der Beschuldigte oder belangte Verband, nicht aber der Amtsbeauftragte Berufung erhoben hat, besteht ein Ver­böserungsverbot (Strafen dürfen nach § 161 Abs. 3 FinStrG nicht erhöht werden).
  • Rechtsschutz

    Gegen Entscheidungen des UFS steht dem Beschuldigten und dem belangten Verband das Recht zu, binnen sechs Wochen nach deren Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben.