UFS-Entscheidungen und Rechtssätze sind in der Findok (Finanzdokumentation) abrufbar.
Gemäß § 10 Abs. 4b UFSG hat der Bundesminister für Finanzen die Entscheidungen des UFS der Öffentlichkeit im Internet unentgeltlich zugänglich zu machen. Eine Veröffentlichung hat nur dann zu unterbleiben, wenn im Einzelfall wesentliche Interessen der Parteien oder wesentliche öffentliche Interessen entgegenstehen.
UFS-Entscheidungen werden auch in juristischen Fachzeitschirften wie z. B. SWK, RdW, Taxlex etc. besprochen.