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Veröffentlichung von Entscheidungen
Eine Veröffentlichung hat lediglich zu unterbleiben, wenn im Einzelfall wesentliche Interessen der Parteien oder wesentliche öffentliche Interessen entgegenstehen (§ 10 Abs 4b UFSG idF BGBl. I Nr. 143/2006). Dies trifft zum Beispiel zu, wenn trotz Anonymisierung Rückschlüsse auf die Parteien möglich sind.
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Die Findok bildet die Basis, daneben erscheinen ein Newsletter mit einer Auswahl an Rechtsätzen sowie monatlich die Fachzeitschrift UFSjournal, die wichtige Entscheidungen übersichtlich und mit Praxishinweisen kommentiert. Die Autoren sind großteils UFS-Mitglieder, aber auch Steuerberater, Vertreter des Finanzressorts sowie der Höchstgerichte und der Wissenschaft kommen zu Wort.
