Unterschiede zum Steuerbereich

Hier sollen vor allem die Unterschiede zum Verfahren im Steuerbereich dokumentiert werden.

  • Verfahrenseinleitung
Der Rechtsbehelf (auch diese Bezeichnung ist gemeinschaftsrechtlich vorgegeben) der Berufung ist vor allem gegen Entscheidungen von Zollbehörden und wegen der behaupteten Rechtsverletzung durch eine faktische Amtshandlung eines Zollorganes zulässig (§ 85a Abs. 1 ZollR-DG).
  • Einbringung der Berufung
Die Berufung gegen Entscheidungen von Zollämtern und gegen faktische Amtshandlungen ist grundsätzlich beim örtlich zuständigen Hauptzollamt einzubringen (§ 85a Abs. 2 ZollR-DG). Da im Zollrecht die gemeinschaftsrechtliche Fristenverordnung gilt und nicht die entsprechenden Bestimmungen des BAO anzuwenden sind, beginnt die Monatsfrist erst am Tag nach der Zustellung zu laufen.
  • Berufungsvorentscheidung
Das Hauptzollamt oder eine andere Zollbehörde (z.B. die Finanzlandesdirektion oder das Bundesministerium für Finanzen in bestimmten Fällen) ist im Sinne des zwingenden zweistufigen Rechtsbehelfsverfahrens verpflichtet, als Berufungsbehörde der ersten Stufe eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen.
  • Einbringung der Beschwerde
Gegen die Berufungsvorentscheidung sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (sechsmonatige Säumnis) der Berufungsbehörde der ersten Stufe ist als Rechtsbehelf der zweiten Stufe die Beschwerde an den UFS zulässig (§ 85c Abs. 1 ZollR-DG).
Die einmonatige Frist zur Einbringung der Beschwerde beginnt am Tag nach der Zustellung der Berufungsvorentscheidung zu laufen.
Die Beschwerde kann bei einer der Außenstellen des UFS oder auch bei der jeweiligen Berufungsbehörde der ersten Stufe eingebracht werden (§ 85c Abs. 2 ZollR-DG).
  • Verfahrensablauf
Wurde vom Beschwerdeführer oder vom Referenten ein Antrag auf Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat gestellt, entscheidet über die Beschwerde ein dreiköpfiger Senat, bestehend aus einem Vorsitzenden und zwei hauptberuflichen Mitgliedern.
  • Entscheidung
Bei einer kassatorischen Entscheidung nach § 289 Abs. 1 und 3 BAO iVm § 85c Abs. 6 ZollR-DG wird nur die Berufungsvorentscheidung aufgehoben.
  • Nationale Abgaben
Bei den von den Zollbehörden zu erhebenden nationalen Verbrauchsteuern und bei der Erhebung des Altlastenbeitrages geht der Rechtszug ebenfalls zu den Zoll-Senaten des UFS. Dabei gelten allerdings unter anderem die Bestimmungen der BAO über die Aussetzung der Einhebung.
  • Weitere Verfahrensschritte
Die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages oder eines Zurückweisungsbescheides bezüglich der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit des UFS.