Allgemeines
Im Zollbereich gibt es einige Abweichungen zum Verfahren im Steuerbereich. Diese Abweichungen basieren vor allem auf gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (z.B. Artikel 243 Zollkodex, in dem zwingend ein zweistufiges Rechtsbehelfsverfahren vorgeschrieben wird) und sind hauptsächlich in Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) geregelt. Subsidiär gelten im Sinne des § 2 Abs. 1 ZollR-DG weiters die abgabenrechtlichen Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO).
