Verfahrenseinleitung
Es bestehen zwei Möglichkeiten der Einleitung eines Verfahrens vor dem UFS :
Die Berufung und der Vorlageantrag. Beide Rechtsmittel sind kostenfrei und können vom Berufungswerber persönlich erhoben werden. Im Verfahren vor dem UFS besteht somit kein Vertretungs-(Anwalts-)zwang.
1. Einbringung einer Berufung
Die Berufung ist innerhalb der (verlängerbaren) Frist von einem Monat ab Zustellung des Bescheides (§ 245 Abs. 1 BAO), entweder bei der Abgabenbehörde erster Instanz oder zweiter Instanz einzubringen (§ 249 Abs. 1 BAO).
Bei Nichteinhaltung der Frist ist die Berufung zurückzuweisen (§ 273 Abs. 1 lit. b BAO).
Inhaltliche Erfordernisse (§ 250 Abs. 1 BAO):
Die Berufung muss
- die Bezeichnung des Bescheides
- die Anfechtungspunkte
- einen Abänderungsantrag und
- eine Begründung enthalten.
Mängelbehebung:
Sollten einzelne Punkte fehlen, ist die Behörde verpflichtet ein Mängelbehebungsverfahren (§ 275 BAO) durchzuführen. Wird der Auftrag nicht oder nicht vollständig erfüllt, muss die Abgabenbehörde die Berufung für zurückgenommen erklären. Damit ist das Berufungsverfahren beendet.
Anträge:
Da die Abgabenbehörde erster Instanz nicht verpflichtet ist eine Berufung mit Berufungsvorentscheidung (BVE) zu erledigen, sondern diese auch sofort dem UFS vorlegen kann, ist es anzuraten bereits in der Berufung anzugeben, dass die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung und/oder eines Verfahrens vor dem gesamten Berufungssenats begehrt wird (§§ 282 Abs. 1 Z 1, 284 Abs.1 Z1 BAO).
2. Einbringung eines Vorlageantrags
Hat die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufungsvorentscheidung erlassen besteht die Möglichkeit innerhalb der einmonatigen Frist ab deren Zustellung einen Vorlageantrag zu stellen (§ 276 Abs 2 BAO).
Anträge auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und oder einer Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat müssen ebenfalls bereits in diesem Antrag gestellt werden.
3. Aufschiebende Wirkung von Berufung und Vorlageantrag
Weder die Berufung noch der Vorlageantrag haben eine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die im Bescheid festgesetzten Abgaben vollstreckt werden können. Soll dies verhindert werden so ist ein (gebührenfreier) Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 212 a BAO bei der Abgabenbehörde erster Instanz zu stellen.
4. Weitere Verfahrensschritte
Nach Ermittlung des Sachverhaltes durch die Abgabenbehörde erster Instanz legt diese die Berufung, den Vorlageantrag dem UFS zur Entscheidung vor. Der Berufungswerber erhält eine Abschrift dieses Vorlageberichtes.
Trotz Vorlage an den UFS kann die Behörde erster Instanz einen Mängelbehebungsauftrag, einen Zurückweisungsbescheid (u.ä.) und ebenso auch eine Berufungsvorentscheidung erlassen.
Jedes vorgelegte Rechtsmittel wird anhand der Geschäftsverteilung einem Senat zur Entscheidung zugewiesen.
