Verfahrensablauf
Der UFS ist eine unabhängige Rechtsmittelbehörde. Er entscheidet über die Vorbringen sowohl des Berufungswerbers als auch der Amtspartei (= bescheiderlassende Behörde).
Im Verfahren vor dem UFS gibt es kein Neuerungsverbot. Der Bw. kann daher bis zur Erledigung seiner "Berufung" neue Tatsachen, Beweise und Anträge vorbringen oder die Berufungspunkte auch gänzlich ändern.
Der UFS kann bei seiner Entscheidung den angefochtenen Bescheid in jede Richtung abändern, also auch verbösern.
- Im UFS werden grundsätzlich die Entscheidungen durch den Referenten im Namen des gesamten Berufungssenates getroffen.
- Wurde ein Antrag auf Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat vom Berufungswerber (§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO) oder vom Referenten (§ 282 Abs. 1 Z 2 BAO) gestellt entscheidet ein vierköpfiger Senat, bestehend aus zwei hauptberuflichen und zwei nebenberuflichen Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit kommt dem Vorsitzenden ein Dirimierungsrecht zu. Das heißt, dass die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag für den Spruch der Berufungsentscheidung gibt.
- Über die Berufung hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden
- über Antrag des Berufungswerbers (§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO)
- wenn es der Referent (§ 284 Abs. 1 Z 2 BAO) oder der Vorsitzende, sofern der Berufungssenat zu entscheiden hat (§ 284 Abs. 2 Z 1 BAO), für erforderlich hält
- wenn es der Berufungssenat auf Antrag eines Mitglieds beschließt (§ 284 Abs. 2 Z 2 BAO)
Erörterungstermin (§ 279 Abs. 3 BAO)
Der Referent kann beide Parteien zu einem Erörterungstermin laden Dieser dient u.a. dem Zweck der Besprechung der Sach- und Rechtslage, der Beibringung, bzw. Erörterung von erforderlichen Beweisen oder auch der Beilegung des Rechtsstreites z.B. durch Zurückziehung oder Einschränkung der Berufung durch den Berufungswerber oder Erlassung einer (zweiten) Berufungsvorentscheidung durch die Abgabenbehörde erster Instanz.
