Entscheidung

Der UFS entscheidet grundsätzlich in der Sache selbst.

Ausnahmen :

  • Formalentscheidungen. Im Falle einer Zurückweisung, Zurückgenommenerklärung, Gegenstandloserklärung erfolgen die Erledigungen trotz entgegenstehender Anträge auf mündliche Verhandlung und/oder Senatsverhandlung immer durch das Einzelorgan ohne Durchführung einer (mündlichen) Verhandlung.
  • Kassatorische Entscheidung (§ 289 Abs 1 u 3 BAO) : Das bedeutet, der UFS hebt den angefochten Bescheid (inklusive Berufungsvorentscheidung) auf und verweist die Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz zur neuerlichen Bescheiderlassung zurück.
Wirkung der kassatorischen Entscheidung :
  • An die im Aufhebungsbescheid geäußerte Rechtsansicht ist nicht nur die Abgabenbehörde erster Instanz, sondern im Falle eines weiteren (Rechtsmittel/Beschwerde) Verfahrens auch der UFS und der Verwaltungsgerichthof gebunden.
  • Der Erstbescheid gehört nicht mehr dem Rechtbestand an. Die Abgabenschuld hört zu existieren auf. Es treten keine Säumnisfolgen ein und es sind keine Aussetzungszinsen vorzuschreiben. 
  • Aussetzung der Entscheidung § 281 Abs. 1 BAO. Diese kann erfolgen wenn
  • ein Verfahren wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage bereits anhängig ist oder
  • vom UFS ein Antrag auf ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gestellt wurde, weil die Auslegung von Gemeinschaftsrecht in Frage steht.