Beschwerde
Gegen Entscheidungen des UFS ist ein ordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen (§ 291 Abs. 1 BAO). Es besteht jedoch die Möglichkeit innerhalb von 6 Wochen ab Zustellung der Berufungsentscheidung eine Beschwerde an den Verfassungs- und oder Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Verfassungsgerichtshofbeschwerde muss von einem Rechtsanwalt, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Aufgrund des kontradiktorischen Zweiparteienverfahrens steht auch der Amtspartei (=Vertreter der Behörde erster Instanz) diese Beschwerdemöglichkeit an den Verwaltungsgerichtshof offen (§ 292 BAO).
