Verfahrenseinleitung
Es bestehen zwei Möglichkeiten der Einleitung eines Verfahrens vor dem UFS:
die Berufung gegen Erkenntnisse und die Beschwerde gegen sonstige Bescheide der Finanzstrafbehörde erster Instanz.
Beide Rechtsmittel sind kostenfrei und können vom Rechtsmittelwerber persönlich erhoben werden. Im Verfahren vor dem UFS besteht kein Vertretungs- (Anwalts-)zwang.
1. Einbringung eines Rechtsmittels:
Ein Rechtsmittel ist innerhalb der nicht verlängerbaren Frist von einem Monat ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides oder Erkenntnisses entweder bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz oder dem unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz einzubringen(§ 150 FinStrG).
Bei Nichteinhaltung der Frist ist das Rechtsmittel zurückzuweisen (§ 156 Abs.1 FinStrG).
- Inhaltliche Erfordernisse:
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides, die Anfechtungspunkte, einen Abänderungsantrag und eine Begründung, sowie wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel vorgebracht werden, deren Bezeichnung enthalten.(§ 153 Abs. 1 FinStrG).- Mängelbehebung:
Sollten einzelne Punkte fehlen, ist die Behörde verpflichtet, ein Mängelbehebungsverfahren (§ 156 Abs. 2 FinStrG) durchzuführen. Wird der Auftrag nicht oder nicht vollständig erfüllt, gilt das Rechtsmittel als zurückgenommen.- Anträge:
In Berufungsverfahren gegen Erkenntnisse des Einzelbeamten der Finanzstrafbehörde erster Instanz steht es dem Berufungswerber zu die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Mitglied des UFS zu beantragen (§ 160 Abs.1 lit. b FinStrG) .
In Finanzstrafverfahren bei denen die Wertgrenze für die amtswegige Befassung des Senates nicht überschritten wird (§ 58 Abs. 2 lit. a FinStrG sieht in der ersten und zweiten Instanz eine Senatsbefassung ab einem strafbestimmenden Wertbetrag in der Höhe von € 22.000,00 im Abgabenverfahren und € 11.000,00 im Zollverfahren vor) besteht bei Berufungen eine Antragsmöglichkeit auf Befassung des Berufungssenates mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfällung. Ein diesbezügliches Begehren ist in der Berufungserhebung kundzutun (§ 62 Abs. 2 lit. b FinStrG).
2. Aufschiebende Wirkung:
Gemäß § 151 Abs. 2 FinStrG kommt einer rechtzeitig eingebrachten Berufung aufschiebende Wirkung zu, ausgenommen in den Fällen der nach § 142 Abs. 1 FinStrG wegen Fluchtgefahr verhängten Haft.
Der Beschwerde kommt nach § 152 Abs. 2 FinStrG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde, deren Bescheid angefochten wird, hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn durch die Vollziehung des Bescheides ein nicht wieder gutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollziehung gebieten.
3. Weitere Verfahrensschritte:
Gemäß § 156 Abs. 3 FinStrG sind Ausfertigungen der Berufung des Amtsbeauftragten dem Beschuldigten und den gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten zuzustellen.
Über den gesetzlichen Auftrag hinausgehend, wurde auch für den Bereich Finanzstrafgesetz verfügt, dass in jedem Fall einer Befassung des UFS eine Verständigung der Partei über die Vorlage des Rechtsmittels durch Übermittlung einer Abschrift des Vorlageberichtes erfolgt.
Jedes vorgelegte Rechtsmittel wird anhand der Geschäftsverteilung einem Senat oder einem Senatsmitglied zur Entscheidung zugewiesen.
