Verfahrensablauf
Der UFS ist eine unabhängige Rechtsmittelbehörde. Er entscheidet über die Vorbringen sowohl der von der Abgaben- Zollbehörde als Finanzstrafbehörde erster Instanz belangten natürlichen oder juristischen Personen, als auch der Finanzstrafbehörde erster Instanz ( Finanzamt/ Zollamt ) als Amtspartei. Im Verfahren vor dem UFS gibt es kein Neuerungsverbot. Der Rechtsmittelwerber kann daher für den Fall einer Beschwerde oder Schuldberufung bis zur Erledigung seines Rechtsmittels neue oder geänderte Sachverhalte und Anträge vorbringen oder auch gänzlich ändern.
Wenn lediglich der Bescheid-/ Erkenntnisadressat, nicht aber der Amtsbeauftragte als Vertreter der Amtspartei Berufung erhoben hat, besteht ein Verböserungsverbot.
- Im UFS werden die Entscheidungen durch den Berufungssenat, das sonstige hauptberufliche Mitglied des Berufungssenates oder den Vorsitzenden des Berufungssenates getroffen.
- Dem Berufungssenat obliegt gemäß § 62 Abs. 2 FinStrG die Durchführung der mündlichen Verhandlung sowie die Entscheidung über Rechtsmittel
a) gegen Erkenntnisse und sonstige Bescheide des Spruchsenates
b) über Antrag auch gegen Erkenntnisse des Einzelbeamten.
Er besteht aus zwei hauptberuflichen und zwei nebenberuflichen Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit kommt dem Vorsitzenden ein Dirimierungsrecht zu. Das heißt, dass die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag für die Entscheidung gibt. - Dem Vorsitzenden des Berufungssenates obliegt nach dem Finanzstrafgesetz
a) die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Vorsitzenden des Spruchsenates (§ 62 Abs. 3 FinStrG)
b) die Entscheidung über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 62 Abs. 4 FinStrG)
c) die Verfahrensführung vor der mündlichen Verhandlung des Berufungssenates (§ 62 Abs. 2 letzter Satz FinStrG) - Dem sonstigen hauptberuflichen Mitglied des Berufungssenates obliegt die Entscheidung über alle anderen Rechtsmittel (§ 62 Abs. 5 FinStrG).
- Die Berufungsverhandlungen vor dem einzelnen UFS Mitglied sind nicht öffentlich. Bei Verhandlungen vor dem Berufungssenat kann die Öffentlichkeit unter gewissen Voraussetzungen ausgeschlossen werden (§§ 127 i V 157 FinStrG).
Erörterungstermin:
Einen Erörterungstermin kennt das Finanzstrafgesetz nicht.
