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Entscheidung
- Meritorische Entscheidung:
Der UFS entscheidet grundsätzlich in der Sache selbst.
- Formalentscheidungen:
Nach § 156 Abs. 4 FinStrG hat der UFS zunächst zu überprüfen, ob ein von der ersten Instanz nicht aufgegriffener Grund für eine Zurückweisung vorliegt. Ist das Rechtsmittel nicht zulässig oder wurde es nicht fristgerecht eingebracht § 156 Abs. 1 FinStrG, hat der UFS mit Bescheid eine Zurückweisung auszusprechen.
- Kassatorische Entscheidung ( § 161 Abs. 4 FinStrG)
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz kann auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist im weiteren Verfahren an die im Aufhebungsbescheid niedergelegte Rechtsanschauung gebunden.