Beschwerde

Gegen Entscheidungen des UFS ist ein ordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen (§ 164 FinStrG). Es besteht jedoch die Möglichkeit innerhalb von 6 Wochen ab Zustellung der Rechtsmittelentscheidung eine Beschwerde an den Verfassungs- und / oder Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Verfassungsgerichtshofbeschwerde muss von einem Rechtsanwalt, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG steht auch dem Amtsbeauftragten, als Amtspartei, das Recht der Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu.